Allgemeine Geschäftsbedingungen der PMT Partikel-Messtechnik GmbH

I. Geltungsbereich, Form

1.1      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der PMT Partikel-Messtechnik GmbH (nachfolgend „PMT“) und ihren Abnehmern (nachfolgend „Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2      Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob PMT die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PMT in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen muss.

1.3      Die AGB von PMT gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PMT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn PMT in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.4      Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von PMT in Schrift- oder Textform maßgebend.

1.5      Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.6      Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

2.1      Angebote von PMT sind – sofern nicht anders bezeichnet – stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn PMT dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

2.2      Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist PMT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

2.3      PMT kann die Annahme des Angebots entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z. B. Brief oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären. In der Auftragsbestätigung durch PMT ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, PMT erklärt in der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes.

2.4      Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung von PMT aufgeführten Waren und sonstigen Leistungen.

2.5      PMT ist berechtigt, den Auftrag des Kunden ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht.

2.6      Nach Auftragsbestätigung durch PMT sind vom Kunden gewünschte Änderungen und Ergänzungen des Auftrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und PMT möglich.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1      Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen Preise von PMT zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten jeweils ohne Verpackung und Versand der Ware, d. h. Ex Works Werk PMT (Incoterms 2010).

3.2      Der Kunde kann bei der Bestellung auch die Verpackung und den Versand der Ware beauftragen. PMT weist den Preis für die Verpackung und den Versand der Ware an eine vom Kunden benannte Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) auf dem Angebot an den Kunden (Ziffer 2.1) aus. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3.3      Zahlungen sind sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. PMT ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt PMT spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3.4      Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bezahlt hat. Gerät der Kunde in Verzug, entfallen von PMT eingeräumte Rabatte vollständig. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PMT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von PMT auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

3.5      Als Zahlungsart wird die Zahlung auf Rechnung akzeptiert. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn PMT über den Betrag verfügen kann. Erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von PMT endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Kunden.

3.6      Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. Ziffer 7 dieser AGB, unberührt.

3.7      Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von PMT auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist PMT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann PMT den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1      Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist PMT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

4.3      Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von PMT aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist PMT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet PMT dem Kunden eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung – insgesamt jedoch höchstens i. H. v. 5 % des Rechnungsbetrags – beginnend mit der Leistungsverzögerung durch den Kunden (z. B. Annahmeverzug, Unterlassen der Mitwirkungshandlung). Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von PMT (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass PMT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist.

V. Liefertermine, Lieferverzug

5.1      Die in der Auftragsbestätigung von PMT genannten Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine für PMT unverbindlich. Werden abweichend hiervon verbindliche Liefertermine schriftlich (z. B. Brief oder E-Mail) durch PMT ausdrücklich zugesichert, stehen diese unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

5.2      Sofern PMT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die PMT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PMT den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PMT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird PMT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von PMT, wenn PMT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder PMT noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.

5.3      PMT ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Versandkosten trägt PMT.

5.4      PMT haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt (d. h. unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse) gegenüber PMT oder Zuliefererbetrieben von PMT verursacht wurden. Solche von PMT nicht zu vertretenden Umstände verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

5.5      Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 7 und 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von PMT, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

6.1      Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von PMT aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich PMT das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2      Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat PMT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die PMT gehörenden Waren erfolgen.

6.3      Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PMT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; PMT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf PMT diese Rechte nur geltend machen, wenn PMT dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4      Der Kunde ist bis zum Widerruf durch PMT gemäß Buchst. b) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a)         Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an PMT ab. PMT nimmt die Abtretung hiermit an.

b)         Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben PMT ermächtigt. PMT verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PMT nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und PMT den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann PMT verlangen, dass der Kunde PMT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist PMT in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

c)         Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von PMT um mehr als 10 % übersteigt, wird PMT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von PMT freigeben.

VII. Mängelansprüche des Kunden

7.1      Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer (z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.

7.2      Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann PMT wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von PMT, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.3      PMT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.4      Der Kunde hat PMT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an PMT zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PMT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.5      Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet PMT nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann PMT vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.6      Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.7      Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

VIII. Wareneingangskontrolle

Die Mängelansprüche des Kunden gemäß §  7 setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist PMT hiervon unverzüglich schriftlich (z. B. Brief oder E-Mail) Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werktage im Sinne dieser Ziffer 8 sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von PMT für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

IX. Haftung

9.1      Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet PMT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2      Auf Schadensersatz haftet PMT – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PMT, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a)         für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)         für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3      Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PMT nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit PMT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4      Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn PMT die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Schlussbestimmungen

10.1    Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen PMT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

10.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Heimsheim. PMT ist jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

10.3    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

10.4    Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

10.5    Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PMT Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen PMT Partikel-Messtechnik GmbH

1 Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen („AMB“) finden Anwendung auf die Vermietung der im beiliegenden Liefer- und Leistungsumfang näher bezeichneten Geräte („Mietsachen“) von PMT an Dritte („Mieter“) und sind Bestandteil der dieses Mietverhältnis betreffenden Angebote und Vereinbarungen. 

1.2 Anderslautende Vertragsbedingungen des Mieters gelten nicht, soweit nicht PMT solchen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 

1.3 Die Bestimmungen dieser AMB finden nur Anwendung, soweit nicht PMT und der Mieter ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen treffen. 

2 Lieferung und Einsatzbedingungen 

2.1 Die Lieferung der Mietsache erfolgt auf Gefahr von PMT. Die Transportkosten werden dem Mieter von PMT gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im Mietzins enthalten. 

2.2 Der Mieter hat die Mietsache sofort nach Anlieferung zur Feststellung von Transportschäden auszupacken. Im Falle eines Transportschadens ist sofort ein Schadensprotokoll zur Sicherung evtl. Schadensersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) anzufertigen. Wird ein Mangel an der Mietsache nicht innerhalb von drei (3) Werktagen vom Mieter geltend gemacht, so gilt die Mietsache als mängelfrei übernommen. 

2.3 Auf Wunsch von PMT wird der Mieter PMT den jeweiligen Einsatzort der Mietsache schriftlich mitteilen. PMT kann die Mietsache nach vorheriger Anmeldung jederzeit besichtigen. 

2.4 Der Mieter hat bei Benutzung der Mietsache die Gebrauchsanweisung und die für den Einsatz geltenden gesetzlichen sowie behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu beachten. 

2.5 Werden die Mietgeräte durch Gefahrstoffe kontaminiert, hat der Mieter dies PMT mittels Formblatt „F 073 DJ 07_08 Erklärung Dekontamination“ mitzuteilen. Der Mieter trägt die Kosten für die fachgerechte Dekontamination. Ist eine Dekontamination nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich, wird PMT das Gerät fachgerecht entsorgen. Der Mieter trägt in diesem Falle die Wiederbeschaffungskosten gemäß Listenpreis, es sei denn, der Mieter hat die Kontamination der Mietsache nicht zu vertreten. Erfolgt keine Information über eine mögliche Kontamination, haftet der Mieter für alle PMT oder Dritten dadurch entstehenden Schäden. 

2.6 Der Gebrauch der Mietsachen im Ausland ist nur nach vorheriger Absprache mit PMT zulässig. 

2.7 Die Überlassung der Mietsache an Dritte – z.B. in Form der Untervermietung – ist nur mit Zustimmung von PMT erlaubt. 

3 Mietzeit 

3.1 Die Mietzeit beginnt am Tage der Anlieferung und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer bzw. zum vereinbarten Rückliefertermin. Wird keine Mietdauer bzw. kein Rückliefertermin ausdrücklich vereinbart, gilt eine Mindestmietdauer von sieben Tagen als vereinbart. 

3.2 Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand an PMT zurückzugeben. 

3.3 Die Mietzeit kann nach Absprache mit PMT verlängert werden. Ein Anrecht auf Verlängerung besteht allerdings nicht. 

4 Miete, Zahlungen 

4.1 Der Mietzins für die Mietsache sowie Zubehör und etwaige Zusatzleistungen, z.B. Kurierkosten, sind im Liefer- und Leistungsumfang angegeben. Der Mietzins wird mit Rechnungserhalt und einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Beträgt die Mietzeit mehr als 30 Kalendertage, ist PMT berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zwischenrechnungen zu stellen. 

4.2 Wird die Mietsache oder ein Teil der Mietsache verspätet zurückgegeben, so ist für diesen Zeitraum eine entsprechende Mietpauschale zu zahlen. Sofern nicht in einer Verlängerungsvereinbarung ein Mietzins gesondert vereinbart wird, wird der Mietzins zeitanteilig auf Basis des bis dahin vereinbarten Mietzinses fortgeschrieben. Für die etwaige verspätete Rückgabe der Mietsache ist der Eingang bei PMT maßgebend. 

4.3 Wird die Mietsache oder ein Teil der Mietsache früher als vertraglich festgelegt zurückgegeben, wird der Mietzins aufgrund der tatsächlichen Mietdauer berechnet – außer es  ist ein Paket mit fester Dauer vereinbart. 

4.4 Der Mieter kann bis zu 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Mietbeginn frei und ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber PMT erklärt werden. Ein Rücktritt des Mieters ohne Grund zwischen 5 und 14 Tagen vor Mietbeginn berechtigt PMT, 40% der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausgleich zu verlangen. Ein Rücktritt des Mieters ohne Grund weniger als 5 Tage vor Mietbeginn berechtigt PMT, 70% der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ausgleich zu verlangen. PMT behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich vor, dabei werden bereits geltend gemachte Beträge angerechnet. 

5 Unterhaltung des Mietsache 

5.1 Der Mieter trägt alle Kosten für den Betrieb der Mietsache während der Dauer der Miete. 

5.2 Der Mieter hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und darf die Mietsache nur unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Herstellers einsetzen. Bei Verschmutzung über den normalen Gebrauch hinaus werden dem Mieter die zur Reinigung erforderlichen Aufwendungen, mindestens jedoch ein Betrag von 50,- Euro je betroffenem Gerät, berechnet. 

5.3 PMT nimmt die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Kalibrierungen, Funktionsprüfungen und Inspektionen der Mietsache vor Anlieferung vor. Darüber hinausgehende Wartungen und Reparaturen an der Mietsache müssen angezeigt werden und dürfen nur von PMT durchgeführt werden. Dritte dürfen keine Kalibrierungen oder Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache vornehmen. Der Mieter ist verpflichtet, Mietsachen für Instandhaltungsmaßnahmen an PMT zu übergeben. PMT stellt dem Mieter für die Zeit der Instandhaltungsmaßnahmen Ersatzgeräte zur Verfügung. Der Mieter trägt während der Miete die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an den Mietsachen, soweit es sich nicht um Mängel der Mietsache handelt.

5.4 Ist die Mietsache bei Rückgabe beschädigt, trägt der Mieter die für die Instandsetzung erforderlich Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Beschädigung der Mietsache nicht zu vertreten hat. 

5.5 Der Mieter hat die Mietsache vor Zugriffen Dritter, z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, freizuhalten bzw. freizumachen. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Mieter PMT unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Werden insoweit von Dritten Ansprüche gegen PMT geltend gemacht, stellt der Mieter PMT von diesen Ansprüchen frei. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die während der Laufzeit des Mietvertrages aufgrund der Miete, des Besitzes, seiner Haltereigenschaft sowie des Gebrauches der Mietsache erhoben werden. 

5.6 Der Mieter darf die Mietsache nicht derart mit anderen Sachen verbinden, dass sie wesentlicher Bestandteil derselben wird. 

5.7 Da sich die Mietsache im Besitz und damit im Gefahrenbereich des Mieters befindet, trägt der Mieter das Risiko des Verlustes sowie der Beschädigung. Im Falle des Untergangs, des Verlustes oder der Zerstörung des Mietsache hat der Mieter entweder Wertersatz in Höhe des Listenpreises des betroffenen Mietsache zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Zerstörung oder den Verlust der Mietsache nicht zu vertreten hat. 

6 Außerordentliche Beendigung 

6.1 Beide Parteien sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen. Für PMT stellt es insbesondere einen wichtigen Grund dar, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus Ziffer 5 dieses Mietvertrages trotz schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist, welche im Regelfall fünf Werktage beträgt, nicht nachkommt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren bzw. ein anderes der Schuldenregelung dienendes Verfahren eingeleitet wird. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch PMT hat PMT gegenüber dem Mieter einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch, der die Summe der bis zur fristlosen Kündigung rückständigen Mieten zuzüglich der bis zum vorgesehenen Vertragsende noch ausstehenden Mieten umfasst, es sei denn, die Mietsache kann bis zum Vertragsende anderweitig vermietet werden. 

6.2 Darüber hinaus haftet der Mieter in jedem Fall für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehenden Schäden, es sei denn, der Mieter hat diese nicht zu vertreten. 

6.3 Unabhängig von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch PMT hat der Mieter im Falle der fristlosen Kündigung die Mietsache unverzüglich an PMT herauszugeben. Die mit der Herausgabe verbundenen Kosten trägt ausschließlich der Mieter. 

7 Beendigung der Mietzeit

Bei Beendigung dieses Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache einschließlich Zubehör und Gebrauchsanweisung auf seine Kosten und Gefahr an die von PMT bei Auslieferung benannte Adresse zurückzuliefern.  Der Transport hat in dem gelieferten Aluminiumkoffer in einer Außenverpackung  oder der speziell dafür entworfenen Verpackung zu erfolgen.  Der Mieter hat  auf die transportgerechte Verpackung und Verladung der Mietsache zu achten, etwaige Kosten der Beseitigung von Transportschäden trägt der Mieter. 

8 Versicherung und Haftung 

8.1 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Gefahr und wird sich hiergegen versichern. Alle Versicherungsleistungen – ausgenommen Haftpflichtversicherung – sind vorrangig zur Wiederherstellung oder zum Ersatz der Mietsache zu verwenden. Forderungen Dritter aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen hat der Mieter bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Der Mieter stellt PMT von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters gegen PMT gerichtet werden, es sei denn, der Mieter hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

8.2 PMT haftet gegenüber dem Mieter bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die PMT arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit PMT garantiert hat, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 

8.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PMT auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Schadensersatzansprüche gegen PMT oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. 

9 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand 

9.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sofern eine der Bestimmungen des Mietvertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich zur sinngemäßen Mietvertragsergänzung. 

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Heimsheim. PMT ist jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. 

9.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Vorschriften. 

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